@binaergewitter@jit.social Ich bin ja seit langem ein stiller Hörer (habe noch den RadioTux Talk kennengelernt, noch bevor ich mich für’s Jura- statt IT-Studium entschied), und zudem ein langsamer, der sich mit zu viel Verzögerung durch die immer informativen Folgen hört. Aber das passte jetzt zu gut – es kam die Frage auf, inwieweit deutsche Gerichte „KI“-(also LLM)-generierten Code als gemeinfrei eingestuft haben. Gerade mit dieser Thematik habe ich mich neulich noch für einen Fachaufsatz befasst.
Kurze Antwort: Speziell zu *Code* gibt es bisher keine Urteile.
Lange Antwort, wobei ich Beweislastfragen mal ausklammere: Es gibt erste erstinstanzliche Entscheidungen zu anderen Werkarten, namentlich Grafiken (AG München, Urteil v. 13.2.2026, Az. 142 C 9786/25:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-1513) und Liedern (LG Frankfurt, Urteil v. 17.12.2025, Az. 2-06 O 401/25:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000287) Bei dem in der Presse prominenten Verfahren GEMA ./. OpenAI vor dem LG München I spielte die Frage dagegen keine besondere Rolle (da stand des Training im Fokus). Gegen die Frankfurter Entscheidung wurde Rechtsmittel eingelegt, über das noch nicht entschieden wurde. Höchstrichterliche Entscheidungen gibt es bisher nicht, insbesondere nicht vom EuGH. Nach meiner Einschätzung wird es noch etwa 2-3 Jahre dauern, bis erste höchstrichterliche Entscheidungen kommen, und die werden aller Voraussicht nach nicht Code betreffen, sondern andere Werktypen. Wenn ich mich aus dem Fenster lehne, dann vermute ich, es wird Musik sein, über die zuerst höchstrichterlich entschieden wird. Über Code wird – wie in der Folge ja richtig festgestellt wurde – nur selten vor Gericht prozessiert. Es mag aber auch sein, dass die steigende Verbreitung von Vibe Coding unter Nichttechnikern das ändert.
Das AG München und das LG Frankfurt sind beide zu dem Schluss gekommen, dass rein automatische LLM-Erzeugnisse mangels menschlichen Einflusses nicht schutzfähig sind. Vor dem LG Frankfurt ging es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings nicht um ein solches, sondern die Klägerin hatte sich selbst einen Liedtext ausgedacht und diesen dann – evtl., das blieb offen – per LLM nachbearbeitet. Das LG Frankfurt meinte dazu, die ursprüngliche Schutzfähigkeit ginge dadurch nicht verloren. Die komplett LLM-generierten Logos, die vor dem AG München Streitgegenstand waren, entstanden dagegen rein durch iteratives Prompten. Das reichte dem AG nicht für die erforderliche Rückführung auf einen Menschen.
Zu Code gilt nach meinen Überlegungen folgendes: Beide Gerichte sind sich darin einig, dass das Endergebnis menschliches Schaffen enthalten muss. Das ist auf Code übertragbar, weil aufgrund der gesetzlichen Design-(Fehl-)Entscheidung in den 1990er Jahren, Code dem Urheberrecht zu unterstellen, das Schöpferprinzip mit übernommen wurde. Im Ergebnis ist es daher notwendig, dass der Programmierer selbst Hand anlegt und nicht nur promptet, d.h. per Vibe Coding erzeugter Code ist in aller Regel gemeinfrei. Die eher kleineren Autocompletions, die etwa aus Github Copilot herausfallen, sind dagegen allenfalls für sich genommen gemeinfrei, schaden aber nicht dem Schutz des Gesamtprogramms. Bei größeren LLM-generierten Anteilen gilt: Solange ein Mensch den Code nach einem übergeordneten Konzept organisiert und nicht auch dieses Konzept einem LLM überlässt (= Vibe Coding), bleibt noch Spielraum für eine Schutzfähigkeit des Gesamtprogramms. Im Extremfall kann es daher passieren, dass größere Teile eines Computerprogramms gemeinfrei sind, das Computerprogramm als Ganzes – im Sinne der bekannten Sentenz: das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile – aber trotzdem schutzfähig ist und also nicht kopiert werden darf. Man sieht: Es besteht Reformbedarf.
Soweit in aller Kürze meine urheberrechtliche Einschätzung aus dem Fachartikel, den ich zusammen mit zwei weiteren Autoren verfasst habe. Fundstelleninfos für die akademische Langfassung des Papers auf meinem Blog:
https://mg.guelker.eu/blog/2026/ki-code.html