Elektrine
EN
Log in Register
Paige Chat Timeline Communities Gallery Videos Email DNS VPN Uptime Kairo
Back to Timeline
Remote

Marvin Gülker

@quintus@social.guelker.eu
  • Open on social.guelker.eu

English:
Dipl.-Jur. (Ruhr-Universität Bochum). Rechtsreferendar (jurist in practical education) at the High Court of Hamburg. Doctoral student at a Chair for Law at the University of Passau. Hobby programmer, specifically leader of The Secret Chronicles of Dr. M. (→ https://secretchronicles.org).

German:
Dipl.-Jur. (Ruhr-Universität Bochum). Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Doktorand an einem juristischen Lehrstuhl an der Universität Passau. Hobbyprogrammierer, insbesondere Projektleiter von The Secret Chronicles of Dr. M. (→ https://secretchronicles.org).

0 Followers
0 Following
2 Posts
Joined March 10, 2025
Homepage:
https://mg.guelker.eu

Posts

Open post
quintus
Marvin Gülker @quintus@social.guelker.eu · Jun 07, 2026
Marvin Gülker
@quintus@social.guelker.eu

English: Dipl.-Jur. (Ruhr-Universität Bochum). Rechtsreferendar (jurist in practical education) at the High Court of Hamburg. Doctoral student at a Chair for Law at the University of Passau. Hobby programmer, specifically leader of The Secret Chronicles of Dr. M. (→ https://secretchronicles.org). German: Dipl.-Jur. (Ruhr-Universität Bochum). Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Doktorand an einem juristischen Lehrstuhl an der Universität Passau. Hobbyprogrammierer, insbesondere Projektleiter von The Secret Chronicles of Dr. M. (→ https://secretchronicles.org).

social.guelker.eu
Replying to @binaergewitter@jit.social
@binaergewitter@jit.social Letzteres. Mangelnde Urheberrechtsfähigkeit bedeutet Gemeinfreiheit, d.h. der "Urheber", der dann keiner im Rechtssinne ist, kann keinerlei drittwirksame Beschränkungen auferlegen. Copyleft basiert ja gerade auf solchen Beschränkungen, ist demzufolge nicht möglich (ebenso wenig wie eine permissive licence, im Übrigen). Was man noch machen könnte, wäre eine sog. "unechte" Lizenz verwenden, also individualvertraglich den Inhalt einer urheberrechtlichen Lizenz vereinbaren. Das hat aber keine Drittwirkung, d.h. wenn der andere Teil sich nicht dran hält, ist er selbst zwar vertragsbrüchig, aber dem Dritten kann das egal sein. Ansonsten bleibt, wenn man beliebige Zirkulation verhindern will, nur, den Code unter Verschluss zu halten.– Ob mehr gemeinfreier Code gut ist oder schlecht, ist eine Frage des eigenen Standpunkts. Mich als Rechtswissenschaftler interessiert nur, wie das Recht – hier: das Urheberrecht – überhaupt solch ein neuartiges Phänomen erfasst. Was man hier sieht, ist, dass die vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion mangelhaft ist, weil Flickwerk entsteht, was an den sachfremden Erwägungen damals in den 1990er Jahren liegt (damals wollte man sich einen völkerrechtlichen Vertrag sparen).
0
0
0
0
Open post
quintus
Marvin Gülker @quintus@social.guelker.eu · Jun 07, 2026
Marvin Gülker
@quintus@social.guelker.eu

English: Dipl.-Jur. (Ruhr-Universität Bochum). Rechtsreferendar (jurist in practical education) at the High Court of Hamburg. Doctoral student at a Chair for Law at the University of Passau. Hobby programmer, specifically leader of The Secret Chronicles of Dr. M. (→ https://secretchronicles.org). German: Dipl.-Jur. (Ruhr-Universität Bochum). Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Doktorand an einem juristischen Lehrstuhl an der Universität Passau. Hobbyprogrammierer, insbesondere Projektleiter von The Secret Chronicles of Dr. M. (→ https://secretchronicles.org).

social.guelker.eu
Replying to @binaergewitter@jit.social
@binaergewitter@jit.social Ich bin ja seit langem ein stiller Hörer (habe noch den RadioTux Talk kennengelernt, noch bevor ich mich für’s Jura- statt IT-Studium entschied), und zudem ein langsamer, der sich mit zu viel Verzögerung durch die immer informativen Folgen hört. Aber das passte jetzt zu gut – es kam die Frage auf, inwieweit deutsche Gerichte „KI“-(also LLM)-generierten Code als gemeinfrei eingestuft haben. Gerade mit dieser Thematik habe ich mich neulich noch für einen Fachaufsatz befasst. Kurze Antwort: Speziell zu *Code* gibt es bisher keine Urteile. Lange Antwort, wobei ich Beweislastfragen mal ausklammere: Es gibt erste erstinstanzliche Entscheidungen zu anderen Werkarten, namentlich Grafiken (AG München, Urteil v. 13.2.2026, Az. 142 C 9786/25: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-1513) und Liedern (LG Frankfurt, Urteil v. 17.12.2025, Az. 2-06 O 401/25: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000287) Bei dem in der Presse prominenten Verfahren GEMA ./. OpenAI vor dem LG München I spielte die Frage dagegen keine besondere Rolle (da stand des Training im Fokus). Gegen die Frankfurter Entscheidung wurde Rechtsmittel eingelegt, über das noch nicht entschieden wurde. Höchstrichterliche Entscheidungen gibt es bisher nicht, insbesondere nicht vom EuGH. Nach meiner Einschätzung wird es noch etwa 2-3 Jahre dauern, bis erste höchstrichterliche Entscheidungen kommen, und die werden aller Voraussicht nach nicht Code betreffen, sondern andere Werktypen. Wenn ich mich aus dem Fenster lehne, dann vermute ich, es wird Musik sein, über die zuerst höchstrichterlich entschieden wird. Über Code wird – wie in der Folge ja richtig festgestellt wurde – nur selten vor Gericht prozessiert. Es mag aber auch sein, dass die steigende Verbreitung von Vibe Coding unter Nichttechnikern das ändert. Das AG München und das LG Frankfurt sind beide zu dem Schluss gekommen, dass rein automatische LLM-Erzeugnisse mangels menschlichen Einflusses nicht schutzfähig sind. Vor dem LG Frankfurt ging es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings nicht um ein solches, sondern die Klägerin hatte sich selbst einen Liedtext ausgedacht und diesen dann – evtl., das blieb offen – per LLM nachbearbeitet. Das LG Frankfurt meinte dazu, die ursprüngliche Schutzfähigkeit ginge dadurch nicht verloren. Die komplett LLM-generierten Logos, die vor dem AG München Streitgegenstand waren, entstanden dagegen rein durch iteratives Prompten. Das reichte dem AG nicht für die erforderliche Rückführung auf einen Menschen. Zu Code gilt nach meinen Überlegungen folgendes: Beide Gerichte sind sich darin einig, dass das Endergebnis menschliches Schaffen enthalten muss. Das ist auf Code übertragbar, weil aufgrund der gesetzlichen Design-(Fehl-)Entscheidung in den 1990er Jahren, Code dem Urheberrecht zu unterstellen, das Schöpferprinzip mit übernommen wurde. Im Ergebnis ist es daher notwendig, dass der Programmierer selbst Hand anlegt und nicht nur promptet, d.h. per Vibe Coding erzeugter Code ist in aller Regel gemeinfrei. Die eher kleineren Autocompletions, die etwa aus Github Copilot herausfallen, sind dagegen allenfalls für sich genommen gemeinfrei, schaden aber nicht dem Schutz des Gesamtprogramms. Bei größeren LLM-generierten Anteilen gilt: Solange ein Mensch den Code nach einem übergeordneten Konzept organisiert und nicht auch dieses Konzept einem LLM überlässt (= Vibe Coding), bleibt noch Spielraum für eine Schutzfähigkeit des Gesamtprogramms. Im Extremfall kann es daher passieren, dass größere Teile eines Computerprogramms gemeinfrei sind, das Computerprogramm als Ganzes – im Sinne der bekannten Sentenz: das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile – aber trotzdem schutzfähig ist und also nicht kopiert werden darf. Man sieht: Es besteht Reformbedarf. Soweit in aller Kürze meine urheberrechtliche Einschätzung aus dem Fachartikel, den ich zusammen mit zwei weiteren Autoren verfasst habe. Fundstelleninfos für die akademische Langfassung des Papers auf meinem Blog: https://mg.guelker.eu/blog/2026/ki-code.html
1
1
3
0

Remote instance

social.guelker.eu
Open on original server
313k7r1n3
Elektrine

Tor hidden service

elekhj7afj4qnrr4yd3bkzslsyo5jgfxw3orgjkhlcxifueodybyiiad.onion

Platform

  • Email
  • Chat
  • Timeline
  • Communities
  • VPN
  • DNS

Company

  • About
  • Contact
  • FAQ

Legal

  • Terms of Service
  • Privacy Policy
  • Warrant Canary
  • Lite (no JS)
  • VPN Policy
  • Source code

Support

  • support@elektrine.com
  • Report Security Issue
Mail client setup IMAP mail.elektrine.com:993 POP3 mail.elektrine.com:995 SMTP mail.elektrine.com:465
© 2026 Elektrine. All rights reserved. Server: 22:23:46 UTC