2026-04-03 19:14 UTC
@FemmeNoire@chaos.social @kventil@chaos.social Es dürfte zumindest europarechtswidrig sein, da die Freizügigkeit innerhalb der Union garantiert ist und sich § 3 WPflG nicht auf Aufenthalte außerhalb der EU beschränkt.
Replies (2)
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@v0tti@fem.social 2026-04-03 19:41
@weizenspreu@chaos.social @FemmeNoire@chaos.social @kventil@chaos.social Inwiefern ist es europarechtswidrig wenn eine Genehmigung einzuholen ist? Wäre es das nicht erst wenn eine solche Genehmigung abgelehnt wird?
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@duco@norden.social 2026-04-04 00:10
@weizenspreu@chaos.social @FemmeNoire@chaos.social @kventil@chaos.social stimmt das aus dem Artikel denn überhaupt? Laut dem neuen §2 (2) aus dem Bundesgesetzblatt gelten §§ 3 bis 52 ja nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Solange wir so einen Fall nicht haben, muss man also nichts beantragen, oder?