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@Nefex@ruhr.social

Post #2680722

2026-04-03 15:51 UTC

@700Sachen@ruhr.social Der Artikel ist übelst schlecht recherchiert. 32 ist die Altersgrenze für die Wehrüberwachung, 45 für Unteroffiziere und 60 für Offiziere. Zudem gibt es einen Haufen weiterer Anzeigepflichten, das meiste passiert über automatische Weitergabe durch die Behörden.

Replies (2)

  • @700Sachen@ruhr.social 2026-04-03 16:04

    @Nefex@ruhr.social Stimmt es denn, dass es jetzt verschärft ist gegenüber der „alten“ Wehrpflicht? Also dass man jetzt eine Genehmigung braucht, wo man früher nur eine brauchte wenn der Krisenfall galt?

    Open ##2680723

  • @midor@mastodon.social 2026-04-03 21:18

    @Nefex@ruhr.social @700Sachen@ruhr.social Verwechselst Du da etwas? Laut § 2 WPflG gilt § 24 Wehrüberwachung (und die darin von dir genannten Altersgrenzen) nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Ausserhalb dieser gilt gemäß § 3: „(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.“

    Open ##2680729