Post #2680729
2026-04-03 21:18 UTC
@Nefex@ruhr.social @700Sachen@ruhr.social Verwechselst Du da etwas?
Laut § 2 WPflG gilt § 24 Wehrüberwachung (und die darin von dir genannten Altersgrenzen) nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Ausserhalb dieser gilt gemäß § 3:
„(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.
(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.“
Replies (1)
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@Nefex@ruhr.social 2026-04-04 12:18
@midor@mastodon.social soweit ich weiß ist die Wehrüberwachung die Grundlage für die Datenweitergabe an die Bundeswehr und die persönlichen Meldepflicht. Kann mich nur wundern, wenn diese nicht mit aktiviert wurde. Vielleicht erfolgt die Meldung nun auf anderer Grundlage (BMG Änderung)? Oder es sind nur diejenigen betroffen, die sich freiwillig melden? In jedem Fall ist die Situation nicht dramatischer als vor Aussetzen der Wehrpflicht. Der Artikel hätte all dies erklären können, tut dieser aber nicht.