2026-04-03 19:59 UTC
@v0tti@fem.social @FemmeNoire@chaos.social @kventil@chaos.social Art. 21 Abs. 1 AEUV: „Jeder Unionsbürger
hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“
In Friedenszeiten eine Genehmigung zu erfordern, stellt in meinen Augen eine Erschwernis dar, die die „freie“ Bewegung innerhalb der Union einschränkt. Stattdessen bedarf es einer Planung und Anzeige.
Replies (1)
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@dmho@chaos.social 2026-04-03 20:11
@weizenspreu@chaos.social @v0tti@fem.social @FemmeNoire@chaos.social @kventil@chaos.social Art. 4 der Richtlinie 2004/38/EG wird in Abs. 2 noch konkreter: (2) Für die Ausreise von Personen gemäß Absatz 1 darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden. Spätestens das sollte jegliche Formalität zur Ausreise – egal wie lang – erfassen