2026-08-06 07:32 UTC
Die Annahme, dass Behörden auf Grund der Produktneutralität nicht ausschließlich Open-Source-Software in einer Vergabe fordern dürfe, greife zu kurz.
💡 Was ist zu beachten?
➡️ Behörden können OSS in Ausschreibungen vorgeben, wenn sie dies nachvollziehbar begründen. Gründe können sein: IT-Sicherheit, Kompatibilität mit vorhandener Infrastruktur, Weiterentwicklungsfähigkeit oder Vermeidung eines Vendor lock-in. Trotzdem wird in der Ausschreibung der Zusatz „oder gleichwertig“ benötigt.
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Replies (1)
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@zendis@social.bund.de 2026-08-06 07:33
➡️ Ein EuGH-Urteil zum Vendor lock-in vom 01.09.25 nimmt Auftraggeber in die Pflicht bereits bei der Erstvergabe strategisch zu denken. Ein „selbstherbeigeführter Vendor lock-in“ kann eine spätere Direktvergabe (für z.B. Wartungen) ohne Teilnahmewettbewerb regelmäßig nicht rechtfertigen. Dadurch kann die Nutzung von OSS auch „vergaberechtlich geboten sein“, um einen Vendor lock-in zu vermeiden. 3/4