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@c6h12o6@pfalz.social

Post #4439632

2026-08-08 06:28 UTC

Der Taschengeldparagraph sollte grundsätzlich Geschäfte mit Gutscheinkarten ausschließen. Aber danke an die Kassiererin, die Sohnemann zunächst beriet, dass er damit natürlich Minecraft kaufen könne und dann half, den Google-Code freizurubbeln. Sohn hat kein Google-Konto und bekommt auch keins. Auch danke für die Ablehnung der Rücknahme, da freigerubbelt. 25 gesparte und vom Bruder geliehene Euro für den Arsch. #Fedieltern

Replies (2)

  • @bithive@social.tchncs.de 2026-08-08 06:43

    @c6h12o6@pfalz.social das hört sich eigentlich nach einer spannenden Klausuraufgabe an. Ich glaube das Geschäft könnte unwirksam sein, weil er sich das Geld geliehen hat. Damit hat er es nicht mit eigenen Mitteln erwirkt. Gutgläubiger Erwerb der geschäftsfähig gibt es nicht, somit kann sich die K nicht darauf berufen. Der Code ist zwar freigerubbelt aber unverbraucht. Die Karte also werthaltig, somit ist K nicht entreichert. K hat beraten, musste aber nicht, dadurch daß sie hat ist möglicherweise eine Pflichtverletzung entstanden. Hätte sehen müssen, das das Kind (Mist auch K) kein Konto eröffnen kann. Die Rechtslage sieht hier eigentlich ganz gut aus für das Kind.

    Open ##4439631

  • @NerdImNetz@troet.cafe 2026-08-08 06:56

    @c6h12o6@pfalz.social leider ist der Laden hier im Recht. Ihr könnt lediglich auf Kulanz hoffen. Also vielleicht einen lieben Brief an den Marktleiter schreiben.

    Open ##4439693