Post #4439631
2026-08-08 06:43 UTC
@c6h12o6@pfalz.social das hört sich eigentlich nach einer spannenden Klausuraufgabe an.
Ich glaube das Geschäft könnte unwirksam sein, weil er sich das Geld geliehen hat. Damit hat er es nicht mit eigenen Mitteln erwirkt.
Gutgläubiger Erwerb der geschäftsfähig gibt es nicht, somit kann sich die K nicht darauf berufen.
Der Code ist zwar freigerubbelt aber unverbraucht. Die Karte also werthaltig, somit ist K nicht entreichert.
K hat beraten, musste aber nicht, dadurch daß sie hat ist möglicherweise eine Pflichtverletzung entstanden. Hätte sehen müssen, das das Kind (Mist auch K) kein Konto eröffnen kann.
Die Rechtslage sieht hier eigentlich ganz gut aus für das Kind.
Replies (1)
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@c6h12o6@pfalz.social 2026-08-08 06:56
@bithive@social.tchncs.de Es scheitert bereits an der Beweisführung, da dem Siebenjährigen nicht ersichtlich war, wozu er einen Kassenzettel braucht. Ich sehe nur, wie selbstverständlich Googleaccounts für Kinder sind, dass man überhaupt kein Problembewusstsein hat. Unfassbar. Das er sich das Geld gepumpt hat, konnte der Laden nicht wissen. Das der Betrag das Vielfache eines üblichen Taschengelds in dem Alter ist, schon.