Post #4439629
2026-08-08 06:56 UTC
@bithive@social.tchncs.de
Es scheitert bereits an der Beweisführung, da dem Siebenjährigen nicht ersichtlich war, wozu er einen Kassenzettel braucht.
Ich sehe nur, wie selbstverständlich Googleaccounts für Kinder sind, dass man überhaupt kein Problembewusstsein hat. Unfassbar.
Das er sich das Geld gepumpt hat, konnte der Laden nicht wissen. Das der Betrag das Vielfache eines üblichen Taschengelds in dem Alter ist, schon.
Replies (1)
-
@bithive@social.tchncs.de 2026-08-08 07:09
@c6h12o6@pfalz.social und der Kassenzettel ist ein Beweis unter vielen und keine Anspruchsgtundlage Guthabenkarten müssen an der Kasse aktiviert werden. Auf der Karte stehen regelmäßig Filial- und Terminalkennung; im System des Händlers und beim Kartenherausgeber existiert ein Aktivierungsdatensatz mit Zeitstempel und Kassenplatz. Das ist stichhaltiger als ein Kassenzettel. Grade weil das Kind 7 ist wird das ganze nochmal geschärft.