Post #4440244
2026-08-08 07:09 UTC
@c6h12o6@pfalz.social und der Kassenzettel ist ein Beweis unter vielen und keine Anspruchsgtundlage
Guthabenkarten müssen an der Kasse aktiviert werden. Auf der Karte stehen regelmäßig Filial- und Terminalkennung; im System des Händlers und beim Kartenherausgeber existiert ein Aktivierungsdatensatz mit Zeitstempel und Kassenplatz.
Das ist stichhaltiger als ein Kassenzettel.
Grade weil das Kind 7 ist wird das ganze nochmal geschärft.
Replies (1)
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@c6h12o6@pfalz.social 2026-08-08 07:17
@bithive@social.tchncs.de Tja, wie weit geht man. Der Reflex ist „in Grund und Boden klagen“. In der Realität lohnt das nicht. Das es beweisbar ist, ist mir klar, und in einem streitigen Verfahren müsste ich den Beweis führen, was ich nicht kann. Die Daten hat Google und wird sie kaum ohne Beschluss herausrücken. Vermute mal, das der größte Teil des Geschäftsmodells mit diesen Playkarten im Einzelhandel den Umsatz mit Minderjährigen dient.