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@asltf@berlin.social

Post #2050894

2026-05-05 19:04 UTC

@neuimneuland Ich glaube, die beziehen sich auf § 46 OWiG https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html i.V.m. § 222 StPO https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__222.html Und weil im Bußgeldverfahren der Anhörungsbogen ja bereits zum Abschluss des Verfahrens ohne Einschalten des Gerichts führen kann, müssen die Informationen dem Beschuldigten halt bereits im Anhörungsbogen mitgeteilt werden - weil er es sonst ja erst zu Klageerhebung kommen lassen müsste um sich effektiv verteidigen zu können. (Sinngemäß, woran ich mich erinnere)

Replies (1)

  • @asltf Am Ende läuft es vermutlich auf die Frage hinaus, ob nur das Vorhandensein eines Zeugen erwähnt werden muss und der Schutz des Zeugen wichtiger ist. Die Beweisfotos bekommt der Halter ja auch nicht zugeschickt, nur das Vorhandensein von Beweisfotos wird erwähnt. Da würde ich es für sinnvoller halten, die Fotos beizulegen. Ich hörte von einigen Verfahren, bei denen zur Verteidigung irgendein Märchen erzählt wurde, was aber durch die Fotos eindeutig widerlegt wurde.

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