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@BjoernJagnow@rollenspiel.social

Post #2037335

2026-05-04 07:24 UTC

@artnoir Grundsätzlich müssen Arbeitnehmys Nebentätigkeiten mitteilen, aber nicht genehmigen. Der Arbeitgeber kann Nebentätigkeiten ablehnen, wenn sie gegen Gesetze verstoßen (z.B. AN hat schon 48-Std-Woche und will noch einen Arbeitsvertrag beginnen) oder wenn sie das "Haupt"-Arbeitsverhältnis belasten (z.B. potenzielle Geschäftsschädigung). 2/4

Replies (1)

  • @artnoir Betreut eine Pflegekraft eine Person im Rahmen des "Haupt"-Arbeitsverhältnis und will die selbe Person zusätzlich mit einem anderen Dienstverhältnis betreuen, dann lässt sich das gut als Geschäftsschädigung auslegen. Das Arbeitsvolumen könnte ja auch der "Haupt"-Arbeitgeber bedienen. Der Arbeitgeber könnte aber auch sagen, dass ihm das egal ist. 3/4

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