Post #1965158
2026-05-04 11:55 UTC
@catrinity Hi, ich hab mal etwas recherchiert und folgendes gefunden:
Für die Abrechnung ist maßgeblich, welche Geschlechtsorgane vorliegen, nicht welche Eintragungen auf der Karte gemacht wurden.
https://taz.de/Versorgung-von-trans-Maennern/!6098212/
Die Software-Blockade kann umgangen werden, indem man die Kennziffer 88150 eingibt (muss evtl manuell eingegeben werden, wenn sie nicht automatisch im Praxisverwaltungssystem hinterlegt ist)
https://www.kvhessen.de/abrechnung-ebm/trans-und-intersexualitaet
Replies (1)
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@jensscholz@mastodon.social 2026-05-04 11:56
@catrinity Noch mal ne andere Quelle gecheckt: Die Gynäkologin muss bei der Abrechnung die bundeseinheitliche Zusatzkennziffer 88150 verwenden und zusätzlich den ICD-10-Code für Transsexualität angeben. Entscheidend für die Abrechnung ist, welche Geschlechtsorgane vorliegen, nicht welcher Geschlechtseintrag auf der Krankenkassenkarte steht. https://www.kv-rlp.de/nachricht/abrechnung-von-leistungen-bei-intersexuellen-oder-transsexuellen-personen