Post #907942
2026-04-03 12:19 UTC
@stepardo@dresden.network also gilt einfach dieselbe regel wie vor 2011 wieder. Dunkle zeiten waren das, wir erinnern uns!
https://verfassungsblog.de/ausgesetzte-wehrpflicht/
"Tatsächlich sieht § 3 Abs. 2 WPflG bereits vor (auch wenn er außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls aktuell ausgesetzt ist), dass potenziell wehrpflichtige Männer ab Vollendung des 17. Lebensjahres einer Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr bedürfen, wenn sie das Land mehr als drei Monate verlassen wollen, sofern ihre Wehrpflicht nicht nach § 1 Abs. 2 WPflG ausnahmsweise ruht. Als der Grundwehrdienst nicht ausgesetzt war, hätte man mithin vor einem eventuellen Schulaustausch diese Genehmigung einholen müssen (was allerdings nur selten erfolgt sein dürfte)."
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