@entertainer@friendica.opensocial.space
„System von Westfalen“ vs. „Responsibility to protect“ - ein Dilemma! Oder: Wie man es macht, ist es verkehrt! Ein Kommentar
2026-03-04 21:40 UTC
Für die derzeitige Diskussion um die völkerrechtliche Einordnung des amerikanisch-israelischen Angriffs auf den Iran gibt es schlechterdings keine befriedigende Lösung. Klar: das mit dem Frieden von Münster und Osnabrück 1648 geschaffene „System von Westfalen“ setzt das Prinzip der Nichteinmischung in die Angelegenheiten anderer Staaten fest, es ist Grundlage auch späterer völkerrechtlicher Regelungen bis hin zur UN-Charta. Allerdings ging man bis in die jüngere Zeit auch davon aus, dass Staatsführer regelmäßig im Interesse zumindest eines Großteils ihres Staatsvolks handeln und daher eine zumindest sektorale Übereinstimmung von Staatsvolk und Regierung besteht.
Diese Auffassung ist jedoch in den vergangenen Jahrzehnten vielfach erschüttert worden, man denke an Nigeria/Biafra, Idi Amin in Uganda oder auch Ruanda. Kulminiert ist dies in der Situation von Srebrenica, als eine niederländische Schutztruppe unter dem Prinzip der Nichteinmischung tatenlos dem Massaker der bosnischen Serben an den bosnischen Muslimen zusehen musste - Kommandeure und Soldaten sind an diesem Trauma später zum Teil seelisch zerbrochen. Die völkerrechtliche Diskussion hat daraus inzwischen zunehmend die These der „Responsibility to protect“ entwickelt, also dem Recht oder sogar der Verpflichtung, dann einzugreifen, wenn der Bevölkerung oder relevanten Teilen durch ihre Machthaber existentielle Vernichtung droht. Das Prinzip der Nichteinmischung „Prinzip von Westfalen“ würde durch die „Responsibility to protect“ dann außer Kraft gesetzt bzw. überdeckt. Die Diskussion zu dieser Frage wird tlws. auch aktuell intensiv geführt; ob sich diese Veränderung im Völker(-gewohnheits-)recht durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
Im aktuellen Problem könnte aber durchaus eine Rechtfertigung für den Angriff aus dieser Konstruktion zu ziehen sein: die iranischen Machthaber bzw. ihre willfährigen Truppen, die Revolutionsgarden, gelten in weiten Teilen der Welt als Terroristen, und insbesondere die massenhaften Hinrichtungen von Zivilisten, die gegen das Terrorregime der Mullahs friedlich demonstriert haben, lässt den Gedanken einer „Responsibility to protect“ durch die Weltgemeinschaft jedenfalls nicht als total abwegig erscheinen. Gleiches gilt auch im Bezug auf Israel: eine Militäraktion gegen einen Staat, zu dessen Doktrin die physische Vernichtung des jüdischen Staates Israel gehört und der dieses Ziel auch mehrfach - zum Teil durch Ersatzorganisationen - tatsächlich umzusetzen versucht hat, ist nicht von vornherein als grundsätzlich völkerrechtswidrig anzusehen.
Aber wie immer bei solchen Sachverhalten bleibt eine Grauzone mit einem breiten Beurteilungsspielraum - eine abschließende Beurteilung wird die Völkerrechtsrechtsprechung wohl erst in vielen Jahren finden.
Dennoch ist festzuhalten: wie das Beispiel Srebrenica gezeigt hat, könnte es durchaus richtig sein, das Prinzip von Westfalen in Richtung „Responsibility to protect“ weiterzuentwickeln, und vielleicht gibt die aktuelle Völkerrechtsproblematik in Sachen Iran einen weiteren Anlass dazu. Jedenfalls ist aus meiner Sicht die Sache viel zu vielschichtig, um sie mit ein paar Fernseh- oder Zeitungskommentaren einfach so als erledigt zu erklären!
Wie im Völkerrecht nicht selten wird auch hier leider wieder der Satz gültig sein: „Wie man es macht, ist es verkehrt!“
Replies (0)
No replies.