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@mango@social.tchncs.de

Post #4328348

2026-07-06 14:07 UTC

@kasimir@muenchen.social Da bereits beim Abteufen einer Tiefbohrung wassergefährdende Stoffe in den Untergrund eingebracht werden können, gilt: »Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.« § 48 Abs. 1 WHG (#Besorgnisgrundsatz) Wenn also auch nur in entfernter Nähe zu Grundwasser, das zur Trinkwassergewinnung dient, tiefgebohrt oder gar Kohlenwasserstoffe produziert werden sollen, ist nmAuffassung die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl/Erdgas ausgeschlossen. Falls der Besorgnisgrundsatz missachtet wird oder, wie in Niedersachsen in der Vergangenheit nachweislich geschehen, die Wasserbehörden nicht angehört werden, wären das wohl wasserrechtliche Schwarzbauten.

Replies (1)

  • @kasimir@muenchen.social 2026-07-06 21:22

    @mango@social.tchncs.de in reichling wurde keine 300 m entfernt vom Brunnen nach Erdgas gebohrt. Während des Baus der bohrstelle gab es auch eine Verschmutzung im Grundwasser deren Herkunft noch nicht geklärt wurde. Aktuell hätte reichling keinen Ersatz für diesen Brunnen, darum ist die gerade laufende Suche nach einem neuen Brunnen so wichtig. Dabei waren schon mehrere Bohrungen erfolglos, wenn jetzt mögliche Standorte durch Gasbohrungen verlor gingen wäre das echt nicht nachvollziehbar.

    Open ##4328351