Post #4204355
2026-07-18 11:19 UTC
@mschfr@mastodon.social @inkorrupt@dresden.network do it in scale. Ungeschriebener Rechtfertigungsgrund: Großkapitalist (also offiziell: "Innovation"). Oder so ähnlich, könnte man zumindest meinen. (Ich hab schon deutlich geringere Hürden an den Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO angewendet gesehen wie es in solchen Fällen offensichtlich gehandhabt wird, gerade auch mit Blick auf § 108a UrhG. (Und nein, das ist kein Antragsdelikt, siehe § 109 UrhG.).
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