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@thunfisch@chaos.social

Post #4155983

2026-05-04 07:34 UTC

@Bista100@chaos.social Zwei Seiten sind vollkommen unrealistisch. Allein die Abrechnungen der Behandlungen generieren deutlich mehr. Die Dokumentation derer müsste ebenfalls mehr als 2 Seiten umfassen, wenn da wirklich "zahlreiche Interventionen" stattfanden. https://www.aerzteblatt.de/archiv/behandlungsakte-recht-auf-kostenfreie-kopie-f1bb1aa0-7fa9-4970-9fe2-40dd18e24d45 Klingt als möchtest du auf § 630 f BGB (Dokumentationspflicht) und § 630 g BGB (Anspruch auf Einsicht/Kopie) bestehen, mit freundlichem Hinweis auf den Rechtsweg & Meldung an Krankenkasse bei Verweigerung.

Replies (1)

  • @thunfisch@chaos.social 2026-05-04 07:36

    @Bista100@chaos.social Wie so oft wird fürchte ich dann nur das Geld ein echtes Druckmittel sein. Wenn die KK mitbekommt, dass die Dokumentation unterlassen wird könnten die bei der Auszahlung wohlmöglich etwas unbequem werden. Und wenn die Dokumentation existiert aber nicht herausgegeben wird greift eben § 630 g BGB, alternativ noch mit der DSGVO § 15 Keule kommen und auf die 1-monatige Frist hinweisen.

    Open ##4155985