Post #3801058
2026-07-14 05:20 UTC
"Nius habe grundsätzlich Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG, teilt das Gericht zur Begründung mit. Dieser Teilhabeanspruch ergebe sich aus den Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz, GG) sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG). Zudem erfülle die Werbung von Nius die von der BVG in seiner Ausschreibung aufgestellten Voraussetzungen für die Werbeflächennutzung."
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-berlin-1l21526-nius-bvg-werbung-werbeanzeige-meinungsfreiheit-pressefreiheit
Replies (1)
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@Dienstag@norden.social 2026-07-14 05:30
@Mirabeaulacht@fnordon.de Vielleicht kann die BVG darüber schreiben, dass sie laut DIESEM Gerichtsurteil verpflichtet sind, DIESE Werbung zu platzieren?! Die sind ja pfiffig, denen fällt bestimmt etwas, rechtlich erlaubtes, ein.