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@der_zaunfink@eldritch.cafe

Post #3554511

2026-06-25 15:10 UTC

Das neue Gutachten zur Verfassungsfeindlichkeit der AfD beschäftigt sich auch mit der Behindertenfeindlichkeit dieser Partei. Die entsprechenden Passagen finden sich im Kapitel zur Menschenwürdegarantie. Ich habe hier Querverweise und Formatierungen weggelassen. - "In der AfD könnten behindertenfeindliche Überzeugungen und — insbesondere mit dem Ziel des Rückbaus von schulischer Inklusion — auch behindertenfeindliche Forderungen verbreitet sein. Bevor sich einer möglicherweise innerhalb der AfD verbreitenden Ideologie sowie den rechtlichen Maßnahmen zugewandt wird, ist der Maßstab der Behindertenfeindlichkeit näher zu bestimmen. - Maßstab: Schutz vor Behindertenfeindlichkeit durch das Grundgesetz Eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verletzt die Menschenwürde in ihrer Ausformung als elementare Rechtsgleichheit, wenn sie willkürlich ist und mit ihr schwerwiegende Nachteile einhergehen — namentlich wenn die Betroffenen dadurch in einen rechtlich abgewerteten Status versetzt werden oder die Diskriminierung einen demütigenden Charakter aufweist. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bildet insoweit den verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt: Behinderung ist ein nicht oder jedenfalls kaum verfügbares Merkmal, das einer Person in der Regel weder gewählt noch abgelegt werden kann, und erfüllt damit die erste Voraussetzung eines Menschenwürdeverstoßes. Nicht jede Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG begründet zugleich einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG; dazu muss die Ungleichbehandlung die genannte Schwelle zu einer Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit überschreiten. Zur Beschreibung von Diskriminierung aufgrund einer Behinderung werden die Begriffe „Behindertenfeindlichkeit” und „Ableismus” verwendet, die nicht synonym sind. Ableismus ist der weitere Begriff: Er erfasst nicht nur individuelle feindselige Haltungen, sondern auch gesellschaftliche Strukturen und Verhältnisse, die Benachteiligungen hervorbringen — von baulichen Barrieren über fehlende Kommunikationshilfen bis hin zur institutionellen Verweigerung von Teilhabe. Die Menschenwürde ist nicht bei jeder Form von Ableismus berührt. Im Rahmen der nachfolgenden Prüfung kommt es daher nur auf solche Formen an, die Menschen mit Behinderung in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzen oder ihren Achtungsanspruch in Frage stellen. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Das Institut für Menschenrechte beschreibt als vier Hauptformen der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, die einzeln oder parallel auftreten können, unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung sowie die Versagung angemessener Vorkehrungen. Angemessene Vorkehrungen sind spezifische personenbezogene Hilfsmaßnahmen, um Barrieren zu überwinden und an der Gesellschaft teilhaben zu können. Das umfasst zum Beispiel bauliche Veränderungen in der Mietwohnung, ärztliche Aufklärungsgespräche in leichter Sprache, die Übersetzung eines Bescheides in Blindenschrift oder barrierefreie Computersoftware. Wenn staatliche Leistungen gewährt werden oder öffentliche Einrichtungen bestehen, vermittelt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch auf gleiche Teilhabe „nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen”." - 1/x https://afd-gutachten.de/gutachten/02-zusammenfassung/06-ausrichtung-gegen-die-menschenwuerdegarantie/ #noAfD #Freiheitsrechte #AfDGutachten #Ableismus

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