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@HeptaSean@social.tchncs.de

Post #1918108

2026-04-28 09:46 UTC

Zweitveröffentlichungspflicht: „Dem Land Baden-Württemberg fehlt die Gesetzgebungskompetenz […], weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes […] handelt.“ https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-024.html Okay, die Begründung finde ich ein bisschen schräg. Ich hätte nichts dagegen, Schutzfristen im UrhG massiv zu verkürzen, damit wir Werke wesentlich früher frei zugänglich (und damit BTW auch unkompliziert digitalisier- und archivierbar) haben. Aber hier soll ja quasi sofort frei zugänglich gemacht werden. Das Land hat meinem Eindruck nach eine ziemlich hohe Legitimität, das für die Professor*innen, die seine von ihm bezahlten Beamt*innen sind, vorzuschreiben. Wie soll denn dagegen eine Bundes-Regelung aussehen?

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