Post #1760587
2026-04-27 08:24 UTC
Bereitgestellt von @altbot, privat und lokal generiert mit Gemma4:26b
@awinkler Ein Bild mit abstrakten, braunen und orangefarbenen hexagonalen Mustern im oberen Bereich auf weißem Hintergrund. Der Text im Bild lautet: „AG München München, Urteil vom 13.2.2026 – 142 C 9786/25, GRUR-RS 2026, 1513. Urheberrechtsschutz bei mit generativer KI erstellten Logos. Amtliche Leitsätze: 1. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferisch schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. 2. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. 3. Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Urhebers angesehen werden kann.“ Unten rechts befindet sich der Schriftzug „iRIGHTS law“ neben einem kleinen braunen Sechseck.
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