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@stekopf@mstdn.social

Post #1650525

2026-04-03 16:27 UTC

»Wehrpflichtgesetz (WPflG) § 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht (2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der #Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 [ständiger Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik] bereits vorliegen. [Genehmigung wird für einen Zeitraum erteilt] …« siehe auch (3) - (5) https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__3.html

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