Post #1650525
2026-04-03 16:27 UTC
»Wehrpflichtgesetz (WPflG)
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der #Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 [ständiger Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik] bereits vorliegen. [Genehmigung wird für einen Zeitraum erteilt] …«
siehe auch (3) - (5)
https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__3.html
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