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@HeptaSean@social.tchncs.de

2026-04-11 08:07 UTC

@uebermedien@mastodon.social Apropos kompliziert: Während die Genehmigung längerer Auslandsaufenthalte im Wehrpflichtgesetz im Paragraphen zur Wehrpflicht allgemein steht (und nicht in dem zur Wehrüberwachung, der später kommt), steht sie im Zivildienstgesetz im Paragraphen zur Zivildienstüberwachung: https://www.gesetze-im-internet.de/ersdig/__23.html „Während der Zivildienstüberwachung haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, […]“ (Das galt/gilt aber netterweise nur bis 32, nicht bis 45.) Auch da: Ich kann mich nicht erinnern, je gehört zu haben, dass ein Ex-Zivi das Bundesamt vor dem Auslandssemester um Erlaubnis gebeten hätte.

Replies (1)

  • @HeptaSean@social.tchncs.de 2026-04-11 08:41

    @uebermedien@mastodon.social Wenn man nur die Gesetze anguckt, hätte vor 2011 also ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer unter 32 _sowohl_ das Bundesamt für den Zivildienst als auch das Kreiswehrersatzamt um Erlaubnis für längere Auslandsaufenthalte fragen müssen (da er ja dann immer noch auch eine männliche Person zwischen 17 und 45 war und damit diese jetzt heiß diskutierte Regel gegolten hat). Ziemlich sicher, dass das spätestens seit Ende des Kalten Krieges nicht mehr so gehandhabt wurde, möglicherweise auch nie so gedacht war, aber stand und steht da halt so. Dieses gesamte Konglomerat aus Wehrpflicht- und Zivildienstgesetz scheint handwerklich eher schlecht zu sein und das nicht erst seit dieser „Modernisierung“, sondern schon lange.

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